AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen /
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
1. Allgemeines
1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten im Verhältnis zu Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen legen wir unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde; sie gelten jedenfalls durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Wer diese Bedingungen anerkannt hat, erkennt gleichzeitig an, sie auch bei künftigen Bestellungen, Abrufen oder Abnahmen gegen sich gelten zu lassen. Für unsere Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gilt, soweit wir nicht in besonderen Vertragsbedingungen etwas anderes be- stimmen, ausschließlich das Gesetz.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Ab- nehmers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für den Fall, dass der Besteller seiner Bestellung abweichende Bedingungen zugrundelegt, nehmen wir diese Bestellung nur unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Insbesondere liefern wir die bestellte Ware an den Be- steller ausnahmslos unter Zugrundelegung unserer Be- stimmungen über den erweiterten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 6, allein nach deren Maßgabe wir unserer Eigentumverschaffungspflicht nachkommen.
1.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder durch Fernkopie oder durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail bestätigt haben.
1.4 Auch im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Schriftform.
2. Liefer- oder Leistungszeit
2.1 Die Liefer oder Leistungszeit gilt nur als annäherndvereinbart. Diese beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ende die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware angemeldet oder wenn die Erbringung der Leistung angeboten worden ist. Diese Meldung bzw. dieses Angebot erfolgen schriftlich.
2.2 Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ur- sprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
2.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung istvorbehalten.
2.4 Die Liefer- oder Leistungszeit verlängert sich – auchinnerhalb eines Liefer- oder Leistungsverzuges – ange- messen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob bei uns oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeits- kampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Komponenten, Baugruppen und Handelswaren. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrungen. Wir werden dem Besteller, ohne hierzu verpflichtet zu sein, solche Hindernisse mit- teilen. Bei deren Vorliegen sind wir auch in jedem Falle berechtigt, Teilleistungen zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadenersatzan- sprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
2.5 Bei späteren Anänderungen des Vertrages, die die Liefer- oder Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich die diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
2.6 Bei Überschreitung der Liefer- oder Leistungszeit (unter Einfluß aller Verlängerungen) um mehr als drei Monate hat der Besteller, sofern die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist, nur das Recht, vom Vertrag zurückzu- treten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
2.7 Die Bestimmungen der Ziffer 2 gelten sinngemäß für Abholzeiten und Abholtermine. Nicht rechtzeitige Abholung führt zu Abnahmeverzug des Bestellers und/oder Abnehmers.
3. Preis
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, berechnen wir zu unseren, am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreisen, in Ermangelung solcher nach billigem Ermessen.
3.2 Wir sind berechtigt, zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.
3.3 Ferner werden in jedem Fall die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung, Fahrt- und Reise- aufwand sowie Verpflegungsmehraufwendungen zusätzlich berechnet. Das gleiche gilt für die Mehrkosten bei vereinbarten Teillieferungen, Teilleistungen und Eilsendungen bzw. –leistungen.
3.4 Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt folgendes: Tritt innerhalb der Liefer- oder Leistungszeit – siehe oben Ziffer 2 – eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt.
4. Zahlung
4.1 Unsere Entgeltforderungen sind nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig und unverzüglich zu erfüllen. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung oder Leistung. Die Einräumung eines Zahlungsziels bis zu 30 Tagen ändert hieran nichts. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, das 30 Tage übersteigt, dann kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht bis zum Ablauf dieses Zahlungsziels Zahlung leistet. Für vereinbarte Zahlungsziele über 30 Tage hinaus behalten wir uns ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit sofortiger Inkrafttretung vor.
4.2 Während des Verzugs sind unsere Entgeltforderungen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen, von der Österreichischen Nationalbank bekanntgegebenem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir sind berechtigt, anstelle dieses Zinssatzes höhere Zinsen in Höhe der von unserer Bank für Kontoüberziehungskredite berechneten Zinsen einschließlich Überziehungsprovision zu fordern, wenn wir während des Zahlungsverzugs des Bestellers mit Bankkredit in Höhe mindestens unserer jeweiligen Entgeltforderung arbeiten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens unsererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4.3 Wechsel werden nur ausnahmsweise nach Vereinbarung nur für den Einzelfall und nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung Ihrer Diskontierbarkeit sowie unter Ausschluß jeder Stundung des Rechnungsbetrages angenommen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs (siehe Ziffer 4.1) jederzeit berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers oder des Wechselausstellers oder des Akzeptanten oder eines der Indossanten verschlechtert und dadurch die Erfüllung unserer Entgeltforderung gefährdet wird, so können wir von dem Besteller anstatt der gegen Rückgabe des Wechsels fälligen sofortigen Barzahlung auch unter Behalt des Wechsels aus- reichende Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist verlangen.
4.4 Jeder Zahlungsverzug (siehe Ziffer 4), auch ein solcher aus früheren Aufträgen, berechtigt uns vom Vertrag ohne Abmahnung oder Fristsetzung zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird.
4.5 Wir sind berechtigt, eine uns gegenüber dem Besteller obliegende Warenlieferung oder Werkleistung oder sonstige Leistung zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Unser Leistungsverweige- rungsrecht entfällt, wenn unsere Entgeltforderung erfüllt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher des Besteller Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit für diese zu erbringen hat.
4.6 Mit Gegenansprüchen, die nicht von uns schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5. Gefahrenübergang, Versand und Fracht
5.1 Wird die Ware des Bestellers von diesem abgeholt oder diesem zugesandt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte- rung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wird die Frachtkosten trägt. Als Abholung durch den Besteller gilt es auch, wenn der Besteller uns als Frachtführer beauftragt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft an Besteller oder Abnehmer auf den Besteller über.
5.2 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verpackungen und Versand zu besorgen. Wenn wir dies tun, geschieht es nach billigem Ermessen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Aner- kennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltlose Eingang des gesamten Gegenwertes bei uns.
6.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
6.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräuße- rung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug (siehe Ziffer 4.1) und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forde- rungen zu machen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
6.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterver- äußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
6.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen.
6.8 Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das gleiche gilt bei einem Zahlungsverzug (siehe Ziffer 4.1) des Bestellers oder beim Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 4.4. Zurückforderung und Zurücknahme der Vorbehaltsware oder des uns nach Ziffer 6.4 zustehenden Miteigentums gilt als Rücktritt vom Vertrag.
6.9 Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehalts- eigentum durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu rechnen auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diese Dritten, unge- achtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6.10 Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres Eigentumvorbehalts zurück, gehen alle dadurch ver- ursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten, zu Lasten des Bestellers. Im übrigen schreiben wir die zurückgenommene Ware dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut. Diesen Wert bestimmen wir nach billigem Ermessen.
7. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
7.1 Eine Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn ein Mangel trotz bestimmungsgemäßer, geeigneter und ordnungsgemäßer Verwendung, Lagerung oder Transportierung der Ware aufgetreten ist. Bei zum Einbau bestimmter Ware ist darüber hinaus erforderlich, dass der Besteller diese für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck in tauglicher Weise angemessene Zeit beanstandungsfrei erprobt hat. Für das Vorliegen der Voraussetzungen in dieser Ziffer trägt der Besteller die Beweislast.
7.2 Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für die Ware im Hinblick auf eine Verwendbarkeit, Brauchbarkeit, Belastbarkeit, Lager- oder Transportfähigkeit usw., die nicht allgemein üblich ist, sofern wir nicht entsprechend vom Besteller schriftlich hingewiesen worden sind und uns insoweit nicht ausdrücklich schriftlich verpflichtet haben. Ferner schließen wir jegliche Haftung für jedwede behördliche Genehmigung, Auflagen, Anforderungen und dergleichen im In- und Ausland in entsprechender Weise aus.
7.3 Ist die Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder tritt innerhalb der Gewährleistungs- frist ein Mangel auf, bezüglich dessen ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers nicht nach Ziffer 7.1 oder 7.2 ausgeschlossen ist, gilt folgendes: Wir haben – nach unserer Wahl – unter Ausschluß jeglicher weitergehender Ansprüche des Bestellers Ersatz des mangelhaften Teils der Ware zu liefern oder nachzubessern oder den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rücklieferung der Ware zurückzubezahlen.
7.4 Für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel gilt eine Ausschlußfrist von einem Jahr.
7.5 Ist der Besteller Kaufmann, gilt folgendes: Die Feststellung von Mängeln muß uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen zehn Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit -, mitgeteil werden. Ferner obliegt dem Besteller, die Ware unverzüglich auf offene Transportschäden und auf Identität und Menge zu untersuchen und eine Nichtordnungsmäßigkeit unverzüglich zu rügen. Die Mängel- bzw. Beanstandungsanzeige muß in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei nicht form- oder fristgerechter Anzeige gilt die Ware als genehmigt.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller oder mit dem Zeitpunkt der Auslieferungsmöglichkeit, wenn sich die Auslieferung aus einem im Risikobereich des Bestellers liegenden Grund verzögert.
7.7 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl unsere Entgeltforderung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur im Falle endgültiger technischer Klärung. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
7.8 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen, bei dieser hat es vielmehr auch für die Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten sein Bewenden.
7.9 Bei Fahrzeugteilen wird für Unfälle, die den Fahrzeugen, in die unsere Teile eingebaut sind, zustoßen, ungeachtet der Ursache jeglicher Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
7.10 Bei einer – auch nur versuchten – Nachbesserung der Ware, die durch Dritte oder dem Besteller oder Abnehmer ohne schriftliche Zustimmung ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Besteller beweisst, dass ein Mangel der Ware nicht auf das vorgenannte Verhalten zurückzuführen ist.
7.11 Für von uns erbrachte Leistungen schließen wir Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 8 aus.
8. Schadenersatzansprüche
Soweit wir Schadenersatzansprüche des Bestellers ausschließlich, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen und auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen.
9. Verjährung
Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder es liegt ein Fall der Ziffer 8 vor.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist nach unserer Wahl Wien.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich anzuwenden.
11.2 Ist der Besteller oder Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Wien.
11.3 Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr gilt das UN- Kaufrecht mit der Maßgabe, dass die speziellen Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben, insbesondere was die Lieferzeit, den Preis und die Fracht, den Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistung, die Haftung und die Mängelsrügen, sonstige Schadenersatzansprüche und den Erfüllungsort betrifft.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
